§ 2 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1989

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Transportagentenprüfung

§ 2.

(1) Die Transportagentenprüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen, beruflich-fachlichen und rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken hat. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

  1. 1. Funktionen und Organisation von Transportagenturen und Verkehrsunternehmen,
  2. 2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,
  3. 3. Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches Rechnungswesen,
  4. 4. Verkehrsgeographie,
  5. 5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke,
  6. 6. Arbeitshygiene und Unfallverhütung,
  7. 7. praktische Abwicklung eines Transportagenturgeschäftsfalles.

(3) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

  1. 1. bürgerliches Recht, Handels- und Wettbewerbsrecht,
  2. 2. Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
  3. 3. Steuerrecht,
  4. 4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
  5. 5. Sozialversicherungsrecht,
  6. 6. Internationale Abkommen auf dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR, AETR).

(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Transportagentenprüfung entfallen.

Schlagworte

Fachkenntnisse, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff, Fachausdruck,

Geschäftsfall, Handelsrecht, Prüfungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12076414

alte Dokumentnummer

N5198911965F

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