Gegenstände der Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Filmproduktion notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2), filmwirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 3) sowie rechtlichen Kenntnisse (Abs. 4) zu erstrecken. Die Dauer der Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und fünfzig Minuten nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionsplanung und der Kalkulation zu stellen.
(3) Hinsichtlich der filmwirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionstechnik einschließlich Unfallverhütung und Arbeitshygiene, des Einsatzes und des Verleihs zu stellen.
(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Urheberrecht, aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Betriebswirtschaftslehre, Filmwirtschaft, Rechtskunde,
Hygiene, Planung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006537
Dokumentnummer
NOR12071483
alte Dokumentnummer
N5197711085Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
