materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Spediteurprüfung
§ 2.
(1) Die Spediteurprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und je zwei im Zusammenhang mit internationalen Speditionsgeschäftsfällen stehende Prüfungsaufgaben aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:
- 1. Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten,
- 2. Zahlungsverkehr und Kreditwesen,
- 3. Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen Tarife,
- 4. Kundenabrechnungen und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung.
- Die schriftliche Prüfung hat an zwei Tagen innerhalb einer Kalenderwoche zu erfolgen. Die Erledigung der auf jeden Prüfungstag entfallenden vier der insgesamt acht Prüfungsfragen muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist an beiden Prüfungstagen jeweils nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
- 1. Funktionen und Organisation von Speditions- und Verkehrsunternehmen,
- 2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,
- 3. Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches Rechnungswesen,
- 4. Verkehrsgeographie,
- 5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke,
- 6. Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen,
- 7. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:
Steuerrecht, Zollrecht und Zollverfahrensrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Berufsausbildungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen, straßenverkehrs-, eisenbahn-, schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche Vorschriften, internationale Abkommen auf dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR, AETR).
Schlagworte
Prüfungsstoff, Betriebswirtschaftslehre, Prüfungsdauer, Hygiene,
Speditionsunternehmen, Tarifwesen, Versicherungswesen, Rechtskunde
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006535
Dokumentnummer
NOR12071461
alte Dokumentnummer
N5197711051Q
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