Änderung: LGBl. Nr. 81/1981
Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen
§ 2
(1) Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen so durchzubilden und zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters nicht störend wirken.
(2) Jeder Bau und jede sonstige bauliche Anlage sowie deren Teile sind mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, daß das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
(3) Die Bewilligung eines Vorhabens, das eine erhebliche Veränderung der äußeren Gestalt oder des Ansehens eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage zur Folge hat, kann mit der Auflage verbunden werden, die nicht unmittelbar betroffenen Teile mit den zu verändernden Teilen in Übereinstimmung zu bringen und Verunstaltungen zu beseitigen oder zu mildern; die Mehrkosten, die durch diese Auflagen entstehen, dürfen in keinem offenbaren Mißverhältnis zu den Kosten des Vorhabens stehen.
(4) Bei der Bewilligung von Zu-, Auf- oder Umbauten sowie sonstigen Änderungen oder Instandsetzungen von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die in einem mit der beabsichtigten baulichen Maßnahme im angemessenen Verhältnis stehenden Umfang eine Anpassung des Bestandes zumindest in den mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Teilen an die Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit bewirken, als es Gründe im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a erfordern. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
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