Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen,
- 2. Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,
- 3. Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile,
- 4. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen für Planung und Ausführung unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Baustoffe sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen,
- 5. Planen von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden,
- 6. Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
- 7. Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten,
- 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Qualitätsstandards.
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