§ 2.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
- a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
- 1. Beihilfen aller Art und
- 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
- b) des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
- c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
- d) der Rückforderungen (§ 241a).
Schlagworte
Anwendungsbereich, Tabakmonopol
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40218794
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)