§ 2.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
- a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
- 1. Beihilfen aller Art und
- 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
- b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
- c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
- d) der Rückforderungen (§ 241a).
Schlagworte
Anwendungsbereich, Tabakmonopol, Salzmonopol
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40218702