Auslandsverwendungszulage
§ 2.
(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
- 1. 1 900,67 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) Leiter einer Botschaft;
- b) Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
- c) Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
- 2. 1 674,21 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) Leiter eines Generalkonsulates;
- b) Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
- c) Geschäftsträger e. p.;
- 3. 1 601,12 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
- b) Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
- 4. 1 317,33 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
- b) Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
- c) Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
- d) Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
- e) Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
- f) Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
- g) Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
- 5. 1 149,92 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
- b) Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
- c) Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
- d) beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
- e) Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
- f) Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
- g) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
- h) Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
- i) Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
- j) beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
- k) Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
- 6. 973,02 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
- b) Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
- c) zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
- 7. 903,78 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) Kanzler;
- b) Leiter einer Konsularabteilung;
- c) Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
- d) Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
- e) Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
- f) Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
- 8. 769,80 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
- a) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
- b) zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
- c) Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
- 9. 657,81 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
- 10. 593,56 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
- 11. 282,39 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
- 12. 241,62 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
- Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
- 1. Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
- 2. Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
- 3. Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
- 4. Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
- 5. Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
- 6. Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
- 7. Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
- 8. Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
- 9. Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
- Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
- 1. Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
- 2. Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
- 3. Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
- 4. Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
- 5. Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
- 6. Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
- 7. Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
- 8. Abuja oder Riyadh: 8 WE.
- Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
- 1. für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
- 2. für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
- Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
- 1. vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
- 2. ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20004023
Dokumentnummer
NOR40258508
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