vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2016

§ 2

Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)