§ 2
Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.
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§ 2
Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.
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