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§ 2 Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1976

§ 2

(1) Sie ist am dreieckig gefaltenen Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.

(2) Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.

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