Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2.
Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:
- 1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
- a) Zierfische,
- b) domestizierte Ziervögel,
- c) domestiziertes Geflügel,
- d) Kleinnager und
- e) Kaninchen,
- wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
- 2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
- 3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
Schlagworte
Haustier
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20009499
Dokumentnummer
NOR40180439
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
