§ 2.
Personen, die gemäß § 1 lit. d in das Bundesgebiet einreisen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet, längstens jedoch zu einem Aufenthalt von fünf Tagen, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005962
Dokumentnummer
NOR12065452
alte Dokumentnummer
N4199637988L
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