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§ 2 AuskPflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

§ 2.

Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12016843

alte Dokumentnummer

N1199812380O