Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat den Brustschild des Bundeswappens, seitlich umgeben von je einem Lorbeerzweig und der geteilten Jahreszahl des jeweiligen Prägejahres zu tragen. Darüber befindet sich die Ziffer „5“ und im Halbkreis das Wort „Schilling“. Die andere Seite der Münze hat einen zu Pferde sitzenden Reiter in der Tracht der Spanischen Reitschule bei der Levade, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münzen ist glatt zu gestalten.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Gesetzesnummer
10004045
Dokumentnummer
NOR12045006
alte Dokumentnummer
N3196841924J
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