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§ 2 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (4. Ausgabe)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15'36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10004218

Dokumentnummer

NOR12046278

alte Dokumentnummer

N3197520778J

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