§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Gäste empfangen, beraten, verabschieden,
  2. 2. Reservierungen, Stornierungen annehmen und Zimmerbelegung planen,
  3. 3. Telefongespräche, Korrespondenz , und Benachrichtigung der Gäste weiterleiten,
  4. 3. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
  5. 4. einschlägige Formulare ausfüllen und Hotelrechnungen erstellen,
  6. 5. Abrechnungen mit Reiseveranstaltern erstellen, und beim Abrechnen von Schecks, Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen mitwirken,
  7. 6. beim Führen der Kasse mitwirken,
  8. 7. bei Bestellungen sowohl des Waren- als auch des Dienstleistungsbereiches mitwirken,
  9. 8. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
  10. 9. bei der Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte mitwirken,
  11. 10. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  12. 11. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  13. 12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Warenbereich, Tageskarte, Speisekarte, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003148

Dokumentnummer

NOR40049152

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)