§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
  2. 2. Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
  3. 3. Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
  4. 4. Verkaufsgespräche führen,
  5. 5. Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
  6. 6. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
  7. 7. Kundenreklamationen behandeln.
  8. 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  9. 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  10. 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003146

Dokumentnummer

NOR40049146

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