Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
- 2. Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
- 3. Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
- 4. Verkaufsgespräche führen,
- 5. Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
- 6. Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
- 7. Kundenreklamationen behandeln.
- 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003146
Dokumentnummer
NOR40049146
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