§ 2 Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzurichten.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzusorgen.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096454

alte Dokumentnummer

N61973105430

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