§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzurichten.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzusorgen.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen.
Schlagworte
Lehrgangsleiter
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008280
Dokumentnummer
NOR12096454
alte Dokumentnummer
N61973105430
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