1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG Begriff und Inhalt
§ 2.
(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
- 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
- 2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
- 3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
- 4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;
- 5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;
- 6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
- 7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12096970
alte Dokumentnummer
N6197422882L
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