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§ 2 Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
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25.7.1962 bis 31.08.2002 (BGBl. I Nr. 119/2002)
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