Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
§ 2.
(1) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden.
(2) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20012618
Dokumentnummer
NOR40262745
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)