§ 2.
(1) Anmeldeberechtigt sind Personen, die
- a) bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
- b) keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds (BGBl. Nr. 25/1956 und 178/1962) erhalten haben oder erhalten können.
(2) Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000363
Dokumentnummer
NOR12014967
alte Dokumentnummer
N1199438562J
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