Zuständigkeit
§ 2
Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zuständigkeit
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Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
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