Datenübermittlung zum Zweck der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen
§ 2.
Zum Zweck der Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 12 oder § 13 CFPG hat das Arbeitsmarktservice an die Zentralen Services einmal im Monat elektronisch zu übermitteln
- 1. die Daten betreffend genehmigter Kurzarbeitsbeihilfen, die der Arbeitgeber im Zuge der Abrechnungen der Kurzarbeitsbeihilfe an das Arbeitsmarktservice übermittelt hat, und zwar gesondert für jeden Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungszeitraum einschließlich der Sozialversicherungsnummern jener Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitsbeihilfe ausgezahlt worden ist;
- 2. die vom Arbeitsmarktservice zur Überprüfung der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe herangezogenen Daten einschließlich der monatlichen Beitragsgrundlage des Dachverbands und der Branchenzuordnung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021
Gesetzesnummer
20011538
Dokumentnummer
NOR40233464
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