§ 2.
§ 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20009263
Dokumentnummer
NOR40208434
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