§ 2 Akademischer Grad Master of Laws“, Universitätslehrgang Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 2

Abweichend von § 1 ist an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Internationales Steuerrecht" der Wirtschaftsuniversität Wien, die die Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades “Master of Laws" nicht erfüllen und bis zum 30. September 2001 zu diesem Universitätslehrgang zugelassen wurden, der akademische Grad “Master of Advanced Studies (International Tax Law)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.

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