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§ 2 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2002

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
  2. 2. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
  3. 3. Einsatz: Dienst
  1. a) zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
  2. b) im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,
  1. c) bei voller Bereitschaft;
  1. 4. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
  2. 5. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
  3. 6. Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
  4. 7. Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  5. 8. Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  6. 9. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  7. 10. Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
  8. 11. Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
  9. 12. Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40034607

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