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§ 2 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 2

(1) Macht die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages eine Geldforderung geltend, die am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) zustand, so kann der Schuldner oder sein Gesamtrechtsnachfolger Geldforderungen aus Rechtsgeschäften aufrechnen, die ihm am 8. Mai 1945 gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen zustanden und die im Zeitpunkte der Aufrechnung noch nicht getilgt sind.

(2) Ansprüche gegen das Deutsche Reich aus dem Titel der Restabgeltung gelten als Geldforderungen aus Rechtsgeschäften.

(3) Stand dem Schuldner am 8. Mai 1945 eine Geldforderung aus Rechtsgeschäften gegen die Bank der Deutschen Luftfahrt AG. oder die Ernst Heinckel AG. zu, die noch nicht getilgt ist, so kann er oder sein Gesamtrechtsnachfolger diese Forderung gegen eine von der Republik Österreich geltend gemachte in Abs. 1 bezeichnete Forderung insoweit aufrechnen, als er seine Forderung bei Anwendung des Art. 22 oder 28 Vermögensvertrag, BGBl. Nr. 119/1958, gegen die schuldnerische Gesellschaft geltend machen könnte.

(4) Forderungen aus Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sowie aus Steuergutscheinen des Deutschen Reiches können nicht aufgerechnet werden.

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