§ 2
Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff
- 1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überlassen,
- 2. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
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