§ 29f LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1992

§ 29f*)

(1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gelten der § 91 Abs. 2 und 3 und für den Anspruch auf eine Dienst(Werks)wohnung der § 92 sinngemäß.

(2) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1992

05.11.2018

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