§ 29c BAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 29c

(1) § 29c.Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder
  2. 2. eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,

    nachweist.

(2) Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.