ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.
§ 29.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede Person, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).
(2) Der § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.
Schlagworte
früher relativer Anwaltszwang
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40192650
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