§ 29 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.1997

Außerkrafttreten, Übergang

§ 29

(1) § 29.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951 mit den folgenden Einschränkungen außer Kraft:

  1. 1. Die §§ 2 und 5 sind in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. Dabei ist der § 3 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird aber eine solche Grundbuchseinlage umgeschrieben, so ist das Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
  2. 2. Die Rechtswirksamkeit einer nach § 8 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Jedoch kann jeder Miteigentümer eine vom § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes abweichende vertragliche Regelung aufkündigen, wenn nach ihr einem Miteigentümer aus den Erträgnissen ein solcher Anteil zusteht, der den ihm nach § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gebührenden Anteil um mehr als die Hälfte übersteigt; von dem diesem Miteigentümer zustehenden Anteil sind aber die Beträge abzuziehen, die von ihm zur Tilgung der von ihm zur Erzielung dieser Erträgnisse etwa gemachten Sonderaufwendungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des hierzu aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals noch aufgebracht werden müssen. Die Aufkündigung ist schriftlich an den durch die abweichende vertragliche Regelung begünstigten Miteigentümer zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

(2) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auch auf die Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet worden sind, sowie auf die Rechtsgeschäfte anzuwenden, die Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes untereinander oder mit Dritten geschlossen haben; hierbei gelten aber die folgenden Besonderheiten und Einschränkungen:

  1. 1. Klagt ein Wohnungseigentumsbewerber auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Zusage nach § 23 Abs. 1 auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums, so kann der geklagte Wohnungseigentumsorganisator, sofern die Einverleibung des Eigentumsrechts nicht ohnehin schon für den eingeklagten oder einen früheren Zeitpunkt vereinbart worden ist, verlangen, daß die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge erfolgt, die der Wohnungseigentumsbewerber den Wohnungseigentumsorganisatoren schuldet.
  2. 2. Der Wohnungseigentumsorganisator darf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht nur so lange geltend machen, als er Gläubiger des verpflichteten Wohnungseigentümers ist; hierbei ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) rechtsunwirksam.
  3. 3. Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene oder zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden; die Aufkündigung ist schriftlich an den Wohnungseigentumsorganisator zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.
  4. 4. Miet- oder Nutzungsverträge, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli 1975 über Teile der Liegenschaft, über deren Vermietung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 die Mehrheit entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten) nach der Begründung des Wohnungseigentums zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt) weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) kann aber die Kündigung durch die Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand (Nutzungsgegenstand) angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 1996 bei Gericht oder der Gemeinde anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Entscheidungen der Gerichte oder der Gemeinden, die in Anwendung des § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 ergangen sind, können anstelle des in § 12 Abs. 2 Z 3 angeführten Gutachtens dem Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beigelegt werden.

(4) § 19 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist auf Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Die für die Verteilung der Aufwendungen im Wohnungseigentum bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes maßgebenden Verteilungsschlüssel sind aber bis 31. Dezember 1998 weiter anzuwenden, sofern nicht sämtliche Miteigentümer einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren.

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