§ 29.
Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung anzurechnen. Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht worden sind, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die vorläufige Entschädigung übersteigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 177/1962
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209311
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