§ 29 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen im
Sinne der IPPC-Richtlinie; Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen

1. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen
im Sinne der IPPC-Richtlinie

§ 29

Anwendungsbereich, Verfahren

(1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen auch auf Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie anzuwenden.

(2) Kann die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Stromerzeugungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EWR-Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Bekanntmachung des Antrages nach Abs. 6 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will.

(3) Will der EWR-Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb derer die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln.

(4) Wird von einem anderen EWR-Staat ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen EWR-Staat ehestmöglich zu übermitteln.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten für Staaten, die nicht dem EWR angehören, dessen Angehörigen aber Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, sinngemäß, für andere Staaten nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Darüber hinausgehende staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt.

(6) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie ist der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung in zwei in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, wobei die Auflegungsfrist mindestens sechs Wochen zu betragen hat, und wann Einsicht in diese Unterlagen genommen werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.

(7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien:

  1. a) Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 149/2006, anerkannt sind, und
  2. b) Umweltorganisationen aus einem anderen EWR-Staat, wenn eine Benachrichtigung des anderen EWR-Staates nach Abs. 2 erfolgt ist und das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

(8) Über Berufungen gegen Bescheide betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)