§ 29
Bauverhandlung
(1) Die Behörde hat über jedes Bauansuchen, soweit sie es nicht aus den im § 31 Abs. 2 und 3 angeführten Gründen ohne weiteres Verfahren zurück- oder abzuweisen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Bauverhandlung). Wenn es sich jedoch nicht um das Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen nach § 25 lit. a bis c handelt und wenn auch nicht zu erwarten ist, daß durch das Bauvorhaben Interessen der Nachbarn beeinträchtigt werden können, kann die Behörde von der Durchführung der Bauverhandlung absehen.
(2) Bei Gebäuden, die in der Nähe von Denkmälern errichtet werden, ist vor der Durchführung der Bauverhandlung dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
(3) Die Bauverhandlung ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden. Zur Verhandlung sind der Bauwerber, der Grundeigentümer bzw. der Bauberechtigte, der Verfasser der Planunterlagen, sowie die Nachbarn und sonstige als Parteien oder Beteiligte in Betracht kommende Personen zu laden. Soweit es sich um Bauvorhaben handelt, die im Gefährdungsbereich elektrischer Leitungsanlagen errichtet werden, ist da zuständige Elektrizitätsverordnungsunternehmen zur mündlichen Verhandlung zu laden.
(4) Der Bauverhandlung sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen, an der Planung nicht beteiligten Sachverständigen beizuziehen. Wenn es sich um einen Neu-, Zu- oder Umbau handelt, hat die Behörde der Bauverhandlung jedenfalls einen hochbautechnischen Sachverständigen beizuziehen. Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
- a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
- b) Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,
- c) Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Amtssachverständige) und
- 1. ein einschlägiges Studium an einer Hochschule absolviert und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Hochbaues ausgeübt haben oder
- 2. eine Abschlußprüfung an einer Höheren technischen Lehranstalt der einschlägigen Fachrichtung abgelegt und eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Hochbaues seither ausgeübt haben.
- Ergibt sich bei der Bauverhandlung, daß gegen ein Vorhaben, das von einem staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker geplant wurde, Bedenken hinsichtlich der äußeren Gestaltung bestehen, so hat die Behörde, soweit nicht im Bauverfahren bereits ein Sachverständiger beigezogen worden ist, der den Voraussetzungen der lit. a oder lit c Z. 1 entspricht, vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen, der diesen Voraussetzungen entspricht, einzuholen.
(5) Wenn das Bauvorhaben vom bestehenden Baubestand abweicht oder eine wesentliche Beeinflussung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes erwarten läßt, kann die Behörde vorschreiben, daß für die Bauverhandlung die Gebäudeecken, die Geschoß- und die Traufenhöhe sowie die Dachneigung in Natur darzustellen sind.
22.10.2025
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