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§ 29 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Sicherstellung der Einhaltung von Monopolbestimmungen

§ 29.

(1) Verstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:

  1. 1. eine Verwarnung auszusprechen;
  2. 2. eine Geldbuße zu verhängen;
  3. 3. eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
  4. 4. den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.

(2) Eine Geldbuße gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate betragen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.

(3) Umfang und Inhalt der gemäß Abs. 1 Z 3 zu absolvierenden Nachschulung sind von der Monopolverwaltung GmbH so festzulegen, dass sie geeignet sind, das gesetzte Fehlverhalten zukünftig zu vermeiden. Dabei ist eine angemessene Frist für die Absolvierung der Nachschulung festzusetzen.

(4) Kommt es zu wiederholten Verstößen, wird eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt oder die angeordnete Nachschulung nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgreich absolviert, so hat die Monopolverwaltung GmbH das Recht, den Konzessionsvertrag aufzulösen.

(5) Vor der Setzung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 oder 4 oder einer Auflösung gemäß Abs. 4 hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Trafikanten einzuholen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957, Witwenrente, Witwenbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254537

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