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§ 29 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Peers

§ 29.

(1) Peers werden zu Vor-Ort-Besuchen herangezogen.

(2) Peers müssen über

  1. 1. eine mindestens insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis und
  2. 2. eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung gemäß der Anlage 2, Pkt. 2. verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261735

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