§ 29 PyroTG 2010

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 treten in Kraft, wenn die gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, vgl. § 45 Abs. 8.

Böllerschießen

§ 29.

(1) Das Böllerschießen ist nur

  1. 1. unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und
  2. 2. aufgrund einer besonderen Bewilligung

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. verlässlich sind und
  3. 3. über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böller-(Salut-)Kanone verfügen,

(3) Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.

(4) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(5) Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mit

  1. 1. Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
  2. 2. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11.

Schlagworte

Böllerkanone

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40271935

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