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Art. 1 § 29 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen

§ 29

Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

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