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§ 29 Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 29.

(1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.

(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Englisch“ gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(5) In den Prüfungsgebieten „Instrumentalmusik und Gesang“, „Chor“, „Orchester“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

Schlagworte

Reproduktionsleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266127

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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