§ 29
(1) Ab 1. Juli 1993 ist von Amts wegen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
- 1. das gemäß § 23 oder § 26 gebührende Pflegegeld betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile);
- 2. sich auf Grund der Anrechnung gemäß § 6 ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Leistung liegt, oder kein Pflegegeld ausgezahlt wird.
Der Ausgleich nach Z 1 und 2 erster Fall ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen und der Ausgleich nach Z 2 zweiter Fall in Höhe jener Leistung zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Gesetzes entfallen ist.
(2) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach dem Salzburger Blindenbeihilfengesetz 1966 rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 BPGG zählen, wird vom Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten auf Ersuchen eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach dem BPGG gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) geleistet, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Gesetzes und des BPGG entfallen sind.
(3) Auf die gemäß Abs. 1 und 2 gewährten Ausgleichszahlungen sind Erhöhungen des nach diesem Gesetz bzw. nach dem BPGG gebührenden Pflegegeldes zufolge Einordnung in eine höhere Stufe anzurechnen.
(4) Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle teilweise eine Ausgleichszahlung gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
(5) Soweit in den Abs. 1 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszahlungen die für das Pflegegeld geltenden Regelungen, ausgenommen § 5 Abs. 2 und 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für die Tragung der dadurch verursachten Kosten.
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