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§ 29 Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1992

§ 29
Errichtung der öffentlichen Volksschulen

Eine öffentliche Volksschule hat dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 100 volksschulpflichtige Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.

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