§ 29 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 29

Information, Unterweisung

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, und die Personalvertretung nach § 9 Oö. LBSG gemäß § 12 Oö. LBSG ausreichend zu informieren, wobei sich die Information insbesondere auf Folgendes zu erstrecken hat:

  1. 1. die auf Grund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen;
  2. 2. die Expositionsgrenzwerte und damit verbundene potentielle Gefahren;
  3. 3. die Ergebnisse der Expositionsermittlung nach § 24 und die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren nach § 25 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;
  4. 4. die Erkennung von gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Exposition und deren Meldung;
  5. 5. die Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
  6. 6. sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition;
  7. 7. die ordnungsgemäße Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, bei denen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch künstliche optische Strahlung festgestellt wurde, eine Unterweisung nach § 12 Oö. LBSG erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 genannten Angaben erstrecken muss.

(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)

30.11.2010

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