Abschnitt 5
Schutzklauselverfahren Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 29
(1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
- 1. Ist die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder hat sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Verordnung geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
- 2. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und erforderlichenfalls Muster zur Verfügung stellen.
- 3. Gelangt die Behörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Beim Setzen derartiger Maßnahmen ist Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu berücksichtigen.
- 4. Die Behörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Bei Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:
- 1. Die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
- 2. Gelangt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet er die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, werden nachstehende Verfahren angewandt:
- 1. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu unterrichten.
- 2. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
- 3. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
- 1. die ortsbeweglichen Druckgeräte die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
- 2. die im ADR, RID oder auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt.
(7) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 4 Z 3 Einwände gegen die getroffenen Maßnahmen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar sind, wird von der Europäischen Kommission ein Schutzklauselverfahren gemäß § 30 Abs. 1 eingeleitet.
(8) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet und erforderlichenfalls die Behörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet er die Europäische Kommission über seine Einwände.
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