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§ 29 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Aufklärungspflicht

§ 29

(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über

  1. 1. den geplanten Behandlungsablauf,
  2. 2. die Risiken der Behandlung,
  3. 3. die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie
  4. 4. die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,

zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.

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