Ausübung der Trainingstherapie
§ 29.
(1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
- 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
- 2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
- 3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
- 4. einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
- erfolgen.
(2) Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40196028
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