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§ 29 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2017

Ausübung der Trainingstherapie

§ 29.

(1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. 1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
  2. 2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
  3. 3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  4. 4. einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in

(2) Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40196028

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