§ 29 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 29
Unterscheidende Parteibezeichnung

Wenn die Wahlvorschläge zweier oder mehrerer Parteien dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen aufweisen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die auf diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Wird das Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Landeswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteienverhältnisse die Wahlvorschläge einer, mehrerer oder aller dieser Parteien nach dem an Jahren ältesten der jeweils an erster Stelle der Wahlvorschläge der betreffenden Partei vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

30.07.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)