(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen; bei Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich binnen drei Tagen erfolgen.
(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist von acht Tagen nach erfolgter Verständigung dazu Stellung nehmen. Erfolgt Leine Stellungnahme, gilt dies als Zustimmung.
(3) Der Betriebsinhaber darf die Kündigung vor Ablauf der in Abs. 2 festgesetzten Frist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht aussprechen. Wenn der Betriebsinhaber trotz des Widerspruches des Betriebsrates nach Ablauf der in Abs. 2 festgelegten Frist kündigt, kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Verständigung des Betriebsrates über die trotz dessen Widerspruches ausgesprochene Kündigung bei Gericht anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers
- a) in seiner Tätigkeit in der Berufsvertretung,
- b) in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates,
- c) in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Betriebsrat oder
- d) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes gelegen ist.
(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der in Abs. 3 festgesetzten Frist von zwei Wochen die Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, auf dessen Verlangen auch dann anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer eine soziale Härte bedeutet und in den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.
(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in Abs. 3 festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.
(6) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen aber nicht bestehen, steht das Recht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen dem betroffenen Dienstnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung zu.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtung (Abs. 3 bis 6) statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
(8) Im Falle der Entlassung kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung klagen, wenn der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung (Abs. 3, 4 und 5) ausgesprochen wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates gemäß Satz I muß dem Gerichte schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt, daß ein Tatbestand der Abs. 3 und 4 vorliegt.
20.09.2018
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